Allgemeine ChomTec GmbH-
Vertragsbedingungen für den Abrechnungsservice
- Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind – vorbehaltlich vorrangiger einzelvertraglicher Regelungen – Rechtsgrundlage für die von der ChomTec GmbH Unternehmen für Messdienstleistungen gegenüber dem Auftraggeber (AG) zu erbringenden Dienstleistungen.
- Ablese- und Abrechnungsservice
- Der Ablese- und Abrechnungsservice umfasst das Ablesen der Erfassungsgeräte sowie das Erstellen der jährlichen verbrauchsabhängigen Heizkosten- und Warmwasserkostenabrechnung entsprechend den Vorgaben der Heizkostenverordnung (HKVO) bzw. der Wasserkostenabrechnung und ggf. sonstiger Betriebskosten.
- ChomTec GmbH erstellt eine Gesamtabrechnung pro Abrechnungseinheit und eine Einzelabrechnung pro Nutzer.
- ChomTec GmbH stellt dem Auftraggeber Vordrucke zur Übermittlung der für die Abrechnungsstellung erforderlichen Angaben zur Verfügung bzw., soweit einzelvertraglich mit dem AG vereinbart, eine Online-Schnittstelle zur elektronischen Übermittlung der Daten.
- Die Erstellung der Abrechnung setzt voraus, dass der AG die Daten über die abzurechnenden Kosten und die eingetretenen Änderungen in den Nutzerverhältnissen mindestens sechs Wochen vor dem Ende der jeweiligen Abrechnungsfrist an ChomTec GmbH zurückgereicht hat.
- ChomTec GmbH kündigt den Ablesetermin, falls erforderlich, den Nutzern mindestens eine Woche im Voraus in geeigneter Weise an. Soweit Nutzereinheiten nicht zugänglich sind, wird innerhalb von 14 Tagen nach nochmaliger schriftlicher Ankündigung ein zweiter Ableseversuch unternommen. Ist dieser wiederum erfolglos, wird der Verbrauch der betreffenden Nutzereinheit gemäß der Heizkostenverordnung und den anerkannten Regeln geschätzt. Gleiches gilt, wenn bei der Ablesung festgestellt wird, dass Verbrauchserfassungsgeräte defekt sind und/oder keine plausiblen Verbrauchswerte anzeigen.
- Für die Ablesung, Überprüfung und den Austausch der Erfassungsgeräte müssen diese frei zugänglich sein.
- Vor Weitergabe der Einzelabrechnungen an die jeweiligen Nutzer hat der AG zu prüfen, ob die von ihm übermittelten Daten in die Einzelabrechnungen richtig und vollständig aufgenommen wurden.
- Nutzerwechsel während des Abrechnungszeitraumes sind vom AG gegenüber ChomTec GmbH rechtzeitig mitzuteilen, soweit eine Zwischenablesung gewünscht wird. Dies gilt nicht bei außerhalb der Nutzeinheit auslesbaren Anlagen. Soweit keine Zwischenableseergebnisse vorliegen, erfolgt die Aufteilung zwischen den Nutzern auf der Grundlage der zum Ablauf der Abrechnungsperiode festgestellten Verbrauchswerte, für Heizung zeitanteilig nach Gradtagen, für sonstige Verbrauchswerte zeitanteilig nach Kalendertagen.
- Die Laufzeit des Vertrages über den Ablese- und Abrechnungsservice beträgt zwei Jahre. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- ChomTec GmbH stellt dem Kunden die erbrachten Lieferungen und Leistungen auf der Grundlage der jeweils gültigen Listenpreise, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, in Rechnung. Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
- Für den Ablese- und Abrechnungsservice stellt ChomTec GmbH dem Auftraggeber die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Dienstleistungspreise gemäß aktueller Preise in Rechnung. Die Rechnung für den Abrechnungsservice wird fällig mit der Vorlage der
Abrechnung, spätestens jedoch sechs Monate nach erfolgter Ablesung. Eine Anpassung der Preise für den Abrechnungsservice, die auf einer Veränderung der preisbildenden Faktoren beruhen (Lohn- und Materialkosten / derzeitig bekannte und wirksame Abgaben / Umlagen etc.), ist vorbehalten. Derartige Preis- Gebührenanpassungen betragen jedoch max. 5%.
- Datenschutz
- ChomTec GmbH verpflichtet sich, die relevanten datenschutzrechtlichen Gesetzesbestimmungen einzuhalten. ChomTec GmbH wird die vom AG übergebenen personenbezogenen Daten nur im vertragsgemäßen Rahmen der Aufgabenerfüllung erheben, verarbeiten und nutzen.
ChomTec GmbH wird bei der Bearbeitung personenbezogener Daten ausschließlich Personal einsetzen, das auf das Datengeheimnis verpflichtet ist.
Bobingen 2025
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Allgemeine ChomTec GmbH-
Vertragsbedingungen für den Mietservice
- Leistungsabwicklung, Preise. Zahlungsbedingungen
- Die Preise setzen ungehinderte Montagemöglichkeit, d.h. freie Zugänglichkeit der Montagestelle, ausreichend Raum für den Aus- und
Einbau, ordnungsmäßigen Zustand der Heizungs- und Sanitäranlage sowie die Möglichkeit des Austausches der Geräte in einem Zug voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird der Mehraufwand für Lohn, Material und sonstige zusätzliche Sach- und Dienstleistungen gesondert berechnet. Der Auftraggeber hat Strom und Wasser zur Verfügung zu stellen und zum Montagebeginn eine anlagenkundige Person (z.B. Hausmeister) bereitzustellen, welche die von ChomTec beauftragten Monteure einweist.
- Bei Veränderungen der Material- und Lohnkosten, der Eichintervalle, der Eichgebühren, der Umsatzsteuer oder anderer Kostenfaktoren
ist ChomTec berechtigt, die Jahresmietraten angemessen anzupassen.
- Sollten durch Gesetze, Normen oder ähnliche Vorschriften wesentliche Änderungen gegenüber dem derzeitigen Rechtszustand
Eintreten, können die Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die gegebenen Umstände verlangen.
- Die Miete ist jährlich im Voraus zahlbar, erstmals nach Abschluss der Montage bzw. falls keine Montage vereinbart ist, nach Übergabe
der Geräte, im Falle des Abnahmeverzuges des Auftraggebers mit diesem. Alle Rechnungen von ChomTec sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Vertreter sind nicht inkassoberechtigt.
- Nach Ablauf des Vertrages hat der Auftraggeber die Geräte unverzüglich an ChomTec zurückzugeben. Eventuelle Kosten des Ausbaus
Gehen zu Lasten des Auftraggebers. Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes am Montageort nach Vertragsende ist
ChomTec nicht verpflichtet.
- Vertragsdauer, Kündigung
- Der Vertrag verlängert sich jeweils um die Dauer der vorgeschriebenen Eichintervalle bzw. 10 Jahre für nichteichfähige Geräte, sofern
er nicht schriftlich für die jeweilige Gerätegruppe drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Die Kündigung zu einem Ablaufdatum kann
nur für alle Geräte ausgesprochen werden, für die eine einheitliche Frist gilt. Für nicht gekündigte Gerätegruppen bleibt der Vertrag weiterhin gültig.
2.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für den Auftraggeber ist es ein wichtiger Grund,
wenn ChomTec ihre Vertragspflichten trotz wiederholter schriftlicher Abmahnung nicht erfüllt. Gerät der Auftraggeber mit der
Zahlung der Miete oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen länger als zwei Monate ganz oder mit wesentlichen Teilen in
Rückstand, hat ChomTec das Recht auf außerordentliche Kündigung.
2.3 Hat der Auftraggeber die außerordentliche Kündigung zu vertreten, so ist er außer zur Geräterückgabe zu Schadenersatz verpflichtet,
soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Gefahrtragung, Gewährleistung. Haftung
- Die Geräte bleiben im Eigentum von ChomTec. Die Verbindung mit einem Grundstück oder Gebäude erfolgt nur zu vorrübergehendem
Zweck im Sinne des § 95 BGB. Der Auftraggeber hat, wenn er nicht selbst Eigentümer von Grundstück oder Gebäude ist, diesen
Hiervon zu unterrichten.
- Der Auftraggeber trägt die Gefahr des Diebstahls und der unsachgemäßen Behandlung der Geräte. Er darf über die Mietgegenstände
nicht verfügen, sie insbesondere nicht verpfänden oder belasten oder Dritten überlassen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden an den Geräten sofort an ChomTec zu melden, um Gelegenheit zur Bestellung zu geben.
Soweit der Auftraggeber den Besitz der Räume, in denen sich diese Geräte befinden, an Dritte weitergegeben hat, hat er diesen die
Verpflichtung zur Schadensmeldung aufzuerlegen. Erfolgt keine rechtzeitige Meldung, trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden
Nachteile.
- ChomTec leistet Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
- Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Schadensersatz jeder Art wegen etwaiger Mängel, Verzug oder anderer Rechtsgründe, der
über die Kosten der ordnungsgemäßen Leistungserbringung (Nachbesserung) hinausgeht. ChomTec haftet jedoch für weitgehende
Schäden, die von ChomTec oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, sowie für Schäden, die
infolge des Fehlens zugesicherter Eigenschaften entstehen.
- Etwaige Ansprüche gegen ChomTec verjähren, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Frist in Betracht kommt, spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs. In den Fällen der Gewährleistung, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der
unerlaubte Handlung verbleibt es bei den gesetzlichen Fristen.
- Datenschutz und Aufbewahrung
- ChomTec ist berechtigt, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
zu speichern. Der Auftraggeber erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.
- ChomTec ist längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Abrechnungszeitraum zur Speicherung der Daten und zur
Aufbewahrung der Abrechnungsunterlagen verpflichtet.
- Rechtsnachfolge
Gibt der Auftraggeber das Eigentum oder die Nutzung an dem vertragsgegenständlichen Anwesen während der Vertragsdauer auf,
ist er verpflichtet, den oder die Rechtsnachfolger in den Vertrag eintreten zu lassen, und er haftet bis zum Vertragsablauf daneben
für den Mieteingang.
- Sonstiges
- Mietservice- Verträge werden ausschließlich zu den vorliegenden Vertragsbedingungen abgeschlossen. Sämtliche Änderungen und
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, es sei denn dass bei Erklärungen in anderer Form ausreichend deutlich zum
Ausdruck kommt, dass sie unabhängig vom Schriftformerfordernis gelten sollen.
- Alle Mitteilungen sind schriftlich an die Firma ChomTec GmbH Wärmemessdienst, Ziegeleistr.12, 86399 Bobingen zu richten
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so gilt er im Übrigen fort. Der Vertrag unterliegt deutschem
Recht. Er ersetzt alle früheren Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstandes.
- Erfüllungsort für die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenen Verbindlichkeiten ist Bobingen.
- Gerichtstand ist Augsburg, soweit der Auftraggeber eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder Vollkaufmann ist und der Vertrag
Zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.
Bobingen, 2025